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   StGH Hessen, 09.07.1997 - P.St. 1271   

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https://dejure.org/1997,6210
StGH Hessen, 09.07.1997 - P.St. 1271 (https://dejure.org/1997,6210)
StGH Hessen, Entscheidung vom 09.07.1997 - P.St. 1271 (https://dejure.org/1997,6210)
StGH Hessen, Entscheidung vom 09. Juli 1997 - P.St. 1271 (https://dejure.org/1997,6210)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • StAnz. 1997, 2299
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • StGH Hessen, 08.11.1995 - P.St. 1190

    Darlegungspflicht; Kollektivschuld; Kollektivhaftung; Menschenwürde;

    Auszug aus StGH Hessen, 09.07.1997 - P.St. 1271
    Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - gegenstandslos geworden (st. Rspr. des StGH, vgl. Beschluss vom 23. Juni 1993 - P.St. 1190 -, StAnz. 1993, S. 1871, und Beschluss vom 20. Juni 1989 - P.St. 1082 - m.w.N., ein Verfahren des Antragstellers); auf Art. 147 Abs. 2 HV bezügliche Verfahrensvorschriften sind dementsprechend in der Neufassung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 30. November 1994 nicht mehr enthalten.
  • StGH Hessen, 23.06.1993 - P.St. 1160

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Darlegung der behaupteten

    Auszug aus StGH Hessen, 09.07.1997 - P.St. 1271
    Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - gegenstandslos geworden (st. Rspr. des StGH, vgl. Beschluss vom 23. Juni 1993 - P.St. 1190 -, StAnz. 1993, S. 1871, und Beschluss vom 20. Juni 1989 - P.St. 1082 - m.w.N., ein Verfahren des Antragstellers); auf Art. 147 Abs. 2 HV bezügliche Verfahrensvorschriften sind dementsprechend in der Neufassung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 30. November 1994 nicht mehr enthalten.
  • StGH Hessen, 20.06.1989 - P.St. 1082

    Bundesrecht; Richteranklage; Strafverfolgung; Verfassungsbruch

    Auszug aus StGH Hessen, 09.07.1997 - P.St. 1271
    Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - gegenstandslos geworden (st. Rspr. des StGH, vgl. Beschluss vom 23. Juni 1993 - P.St. 1190 -, StAnz. 1993, S. 1871, und Beschluss vom 20. Juni 1989 - P.St. 1082 - m.w.N., ein Verfahren des Antragstellers); auf Art. 147 Abs. 2 HV bezügliche Verfahrensvorschriften sind dementsprechend in der Neufassung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 30. November 1994 nicht mehr enthalten.
  • StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323

    1. Im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags darf die

    1993, 1871 [1871 f.]; Beschluss vom 09.07.1997 - P.St. 1271-, …
  • StGH Hessen, 13.01.1999 - P.St. 1320

    Darlegungserfordernis; Darlegungslast; Darlegungspflicht; Substantiierung;

    Die substantiierte Schilderung des Lebenssachverhalts verlangt dabei vom Grundrechtskläger, der sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, einen aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlichen Vortrag (StGH, Beschluss vom 22. Dezember 1993 - P.St. 1166 -, StAnz. 1994, S. 738; Beschluss vom 12. Dezember 1995 - P.St. 1191 - StAnz. 1996, S. 413), insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens (StGH, Beschluss vom 9. Juli 1997 - P.St. 1271 -, StAnz. S. 2299).
  • StGH Hessen, 26.08.1998 - P.St. 1319

    Darlegungserfordernis; Darlegungspflicht; Substantiierung;

    § 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangt vom Grundrechtskläger die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (vgl. zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts zuletzt StGH, Beschluss vom 9.7.1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997, S. 2299; zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zuletzt StGH, Beschluss vom 8.10.1997 - P.St. 1269 -, StAnz.
  • StGH Hessen, 25.08.1998 - P.St. 1325

    Darlegung; Darlegungsanforderungen Darlegungserfordernis Darlegungslast

    § 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangt vom Grundrechtskläger die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit der Verletzung eines durch die Hessische Verfassung gewährleisteten Grundrechts durch die öffentlich Gewalt des Landes Hessen ergibt (vgl. zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts zuletzt Beschluss vom 09.07.1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997, S. 2299, zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zuletzt Beschluss vom 08.10.1997 - P.St. 1269 -, StAnz.
  • StGH Hessen, 14.04.1999 - P.St. 1323

    Verfassungsbruch; Bundesrecht; Darlegungserfordernis; Darlegungslast;

    Art. 147 Abs. 2 HV, der diese Verfahrensart vor dem Staatsgerichtshof vorsieht, ist wegen § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - aufgrund des Art. 31 des Grundgesetzes unwirksam geworden (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 9.7.1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997, S. 2299).
  • StGH Hessen, 09.12.1998 - P.St. 1360

    Darlegungserfordernis; Darlegungspflicht; Einstweilige Anordnung;

    Die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts fordert dabei vom Antragsteller, der sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, einen aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlichen Vortrag (StGH, Beschluss vom 22. Dezember 1993 - P.St. 1166 -, StAnz. 1994, S. 738; Beschluss vom 12. Dezember 1995 - P.St. 1191 -, StAnz. 1995, S. 413), insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens (StGH, Beschluss vom 9. Juli 1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997 S. 2299).
  • StGH Hessen, 14.05.2003 - P.St. 1855

    Unzuständigkeit zur Ermittlung von Strafverfahren, zur Verurteilung in

    Soweit der Antragsteller sinngemäß einen Verfassungsbruch durch die von ihm benannten Richter geltend macht, ist der Antrag an den Staatsgerichtshof nicht statthaft, denn Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - auf Grund von Art. 31 Grundgesetz - GG - gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 09.07.1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997, S. 2299).
  • StGH Hessen, 12.09.2002 - P.St. 1766

    Staatsgerichtshof; Strafverfolgung; Strafverfolgungsorgan

    Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - auf Grund von Art. 31 Grundgesetz gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 09.07.1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997, S. 2299).
  • StGH Hessen, 11.02.2003 - P.St. 1843

    Nichtannahme einer Grundrechtsklage ohne Begründung: Erzwingung einer

    Auch die Verhängung der übrigen von der Antragstellerin begehrten Sanktionen gegen die von ihr genannten Personen fällt nicht in die Kompetenz des Staatsgerichtshofs (vgl. Staatsgerichtshof, Beschluss vom 09.07.1997 - P.St.1271 - , StAnz. 1997, S. 2299 ).
  • StGH Hessen, 08.12.1999 - P.St. 1445

    Strafanzeige; Strafverfolgung; Verfassungsbruch

    Die Regelung des Art. 147 Abs. 2 HV, wonach derjenige, der von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, die Pflicht hat, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofs zu erzwingen, ist wegen § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung auf Grund des Art. 31 des Grundgesetzes unwirksam geworden (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 09.07.1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997, S. 2299).
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